| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) der Giszas GmbH, D-53639 Königswinter Stand 10/2010 |
| 1. Allgemeines |
Unseren sämtlichen Lieferungen und Leistungen legen wir gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Für unsere Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern gilt, soweit wir nicht in besonderen Vertragsbedingungen etwas anderes bestimmen, das Gesetz. Der auf unserer Internetpräsenz geschaltete Webshop beinhaltet ausschliesslich Angebote an Gewerbetreibende und Freiberufler. Die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufs- oder Rückgaberechte gelten somit nicht. Mit der Absendung Ihrer Bestellung über unseren Webshop an uns bieten Sie uns den Abschluß eines Auftrages auf der Grundlage dieser AGB's an. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder per Rechnungsstellung bestätigt haben. Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Abnehmers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auch im übrigen bedürfen alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Schriftform. Sämtliche über unseren Webshop abgeschlossene Aufträge werden von uns in elektronischer Form gespeichert. Diese Daten sind Ihnen über unseren Webshop jederzeit nach positiver Identifikation Ihrer Zugangsdaten zugänglich. Bei Unwirksamkeit eines Teiles dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der verbleibenden Teile nicht berührt. |
| 2. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung |
Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise in Euro. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, berrechnen wir zu unseren am Tage des Auftragseingangs gültigen Listenpreisen bzw. Kalkulationen. Wir sind berechtigt, zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Wechsel werden nicht zur Zahlung angenommen. Auch bei ausdrücklich fest vereinbarten Preisen gilt folgendes: Tritt innerhalb der Lieferzeit eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine Änderung der Löhne ein, dann sind wir zu einer Neufestsetzung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt. Unsere Entgeltforderungen sind nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig und unverzüglich zu erfüllen. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung, auch ohne dass es weiterer Mahnungen bedarf. Die Einräumung eines Zahlungsziels bis zu 30 Tagen ändert hieran nichts. Räumen wir ein Zahlungsziel ein, das 30 Tage übersteigt, dann kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht bis zum Ablauf dieses Zahlungsziels Zahlung leistet. Während des Verzugs sind unsere Entgeltforderungen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen, Basiszinssatz zu verzinsen. Wir sind berechtigt, anstelle dieses Zinssatzes höhere Zinsen in Höhe der von unserer Bank für Kontoüberziehungskredite berechneten Zinsen einschließlich Überziehungsprovision zu fordern, wenn wir während des Zahlungsverzugs des Bestellers mit Bankkredit in Höhe mindestens unserer jeweiligen Entgeltforderung arbeiten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens unsererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen. Jeder Zahlungsverzug berechtigt uns, vom Vertrag ohne Abmahnung oder Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn geforderte Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden. Wir sind weiterhin berechtigt, vor Ausführung des Auftrages angemessene Sicherheiten oder Vorauskasse zu verlangen. Nach schon begonnener Ausführung gilt dies ebenso, insbesondere wenn nach unserem Ermessen begründete Bedenken bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers auftreten. Mit Gegenansprüchen, die nicht von uns schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. |
| 3. Schutzrechte und Freistellung |
Der Besteller ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass Schutzmarken, Logos, Ausstattungen, Gestaltungen u. dgl., deren er sich im Rahmen der Auftragserteilung uns gegenüber bedient, durch ihn berechtigterweise verwendet bzw. genutzt werden. Uns trifft diesbezüglich keinerlei Haftung oder Prüfungspflicht. Der Besteller stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter, seien sie berechtigt oder nicht, frei. Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Walzen sowie alle zur Durchführung des Auftrags hergestellten ähnlichen Hilfsmittel stehen uns zu. Auf Wunsch des Bestellers werden wir solche Hilfsmittel herausgeben, wobei wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung stellen werden. Eventuell bereits vom Besteller anteilig bezahlte Kosten für diese Hilfsmittel werden angerechnet. Wir werden diese Hilfsmittel auf die Dauer von 5 Jahren für den Besteller unentgeltlich verwahren. Nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechnungsstellung stellen wir diese Hilfsmittel in jedem Fall dem Besteller zur für uns kostenfreien Abholung zur Verfügung und sind dann, wenn der Besteller hiervon nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten Gebrauch macht, zu deren Entsorgung auf eigene Kosten berechtigt. Bei allen Lieferungen und Leistungen, insbesondere Herstellungen und Gestaltungen, die wir im Auftrag eines Bestellers ausführen, bringen wir einen angemessenen Hinweis auf unser Unternehmen an. |
| 4. Verpackung, Fracht und Lieferzeit |
Die Kosten für Fracht, Porto und Versicherung, jeweils soweit solche Leistungen erforderlich oder üblich sind, übernimmt der Besteller zusätzlich, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Soweit der Lieferant einen Teil oder die Gesamtkosten des Versandes übernimmt, steht dem Lieferanten frei, die Ware unfrei zum Versand zu bringen und vom Besteller vorgelegte Kosten bei dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Eine produktangemessene Verpackung wird vom Lieferanten gestellt. Bei gewünschter Sonderverpackung trägt der Besteller die Mehrkosten. Eine Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Sind noch Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich, beginnt die Lieferzeit mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Mitwirkung (ggf. insbesondere Eingang der Korrektur, der Druckvorlagen/Klischees o.ä.). Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins verlängert sich der Termin, soweit sich der Besteller mit der Mitwirkung im Verzug befindet/befunden hat. Die Verpflichtung des Lieferanten zu termingerechten Lieferung entfällt, soweit unvorhergesehene Ereignisse die rechtzeitige Lieferung behindern und diese dem Besteller alsbald angezeigt wird. Auch bei sonstigem Verzug mit der Lieferung ist der Lieferant nicht zum Schadensersatz verpflichtet, bevor nicht eine angemessene Nachfrist gesetzt und verstrichen ist. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und insbesondere hindernder, höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Der Besteller darf Lieferungen vor dem vorgesehenen Liefertermin nicht zurückweisen. |
| 5. Versand, Gefahrübergang, Transportschäden |
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers; der Spediteur oder Frachtführer wird von uns bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und alle Schadensersatzansprüche bei diesen ordnungsgemäß anzumelden. |
| 6. Teillieferungen |
Wir sind berechtigt, dem Besteller zumutbare Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Besteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die entstehenden Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. |
| 7. Abweichungen bei Abmessung, Zahl, Gewicht und Farbe; EAN-Strichcode |
Unsere Produkte werden maschinell nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik hergestellt. Dies hat technisch bedingte unvermeidliche geringfügige Abweichungen der Ware gegenüber der Vorlage zur Folge, und zwar bei der Abmessung bis zu 2 %, bei der Anzahl bis zu 20 %, Grammatur bis 5 % bei Papier bzw. 10 % bei Kunststoff sowie bei der Farbe. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel der Ware dar. Ferner muss, insbesondere bei flexiblen Verpackungen, mit einem Anteil von bis zu 3 % an fehlerhafter Ware gerechnet werden. Daraus ergeben sich keine Ansprüche des Bestellers. Die Tauglichkeit eines EAN-Strichcodes können wir nicht zusichern. |
| 8. Eigentumsvorbehalt |
Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller darf jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Erlöse tritt der Besteller im voraus an uns zu unserer Sicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges des Bestellers die Herausgabe aller Waren, auf die sich unser Eigentumsvorbehalt bezieht, zu verlangen. Im gleichen Falle sind wir weiter berechtigt, vom Besteller die Abführung der von ihm eingezogenen Beträge, die sich auf von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren beziehen, an uns zu verlangen. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Forderungsabtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, ferner uns Auskunft darüber zu erteilen, welche von uns gelieferte, von ihm noch nicht vollständig gezahlte, Ware noch in seinem Besitz ist. Im Insolvenzverfahren sind uns alle von uns gelieferten, nicht vollständig bezahlten, Waren und alle auf solche Waren bezüglichen Forderungen oder Erlöse auf unser Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Soweit wegen des Untergangs oder der Beschädigung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter, noch nicht vollständig bezahlter, Ware für den Besteller Zahlungsansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen ein Versicherungsunternehmen entstehen, tritt er diese Zahlungsansprüche zu unserer Sicherung an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Von entsprechenden Vorkommnissen hat uns der Besteller unverzüglich unter Benennung gegebenenfalls verpflichteter Dritter zu unterrichten. Übersteigt der realisierbare Wert der aufgrund der Regelungen unter Ziffer 8 zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der von uns gelieferten Ware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Nehmen wir gelieferte Ware wegen Zahlungsverzugs des Bestellers aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Im übrigen schreiben wir die zurückgenommene Ware dem Besteller zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut und fordern Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Zugrundelegung der Forderung laut unserer diesbezüglich gestellten Rechnung. Diese Forderung vermindert sich oder entfällt, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden geringer oder nicht entstanden ist. Den Rücknahmewert bestimmen wir nach billigem Ermessen. |
| 9. Gewährleistung, Mitwirkung des Bestellers |
Gewährleistungsansprüche des Bestellers werden nach unserer Wahl auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Dem Besteller wird das Recht vorbehalten, beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers schließen wir nach Maßgabe der Ziffer 11 aus. Bei einer - auch nur versuchten – Nachbesserung der Ware, die durch Dritte oder den Besteller oder Abnehmer ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeführt wird, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Bestellers. Dies gilt nicht, wenn der Besteller beweist, dass ein Mangel der Ware nicht auf das vorgenannte Verhalten zurückzuführen ist. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bestehen die obigen Gewährleistungsansprüche jedenfalls für bei Lieferung erkennbare Mängel nur, wenn der Besteller diese Mängel bei zumutbar gewesener unverzüglicher Untersuchung der Ware uns gegenüber unverzüglich schriftlich gerügt hat, auch wenn er eine Untersuchung unterlassen hat. Beanstandungen eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung. Soweit ein Mangel auf einem Verhalten des Bestellers beruht, z. B. auf der Überlassung ungeeigneter Filme oder Klischees, auf unzutreffende Angaben oder auf der Unterlassung erforderlicher Angaben des Bestellers oder auf der Unterlassung der Rückgabe oder der Unterzeichnung eines Korrekturabzugs, besteht kein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn der Besteller beweist, dass sein diesbezügliches Verhalten für den betreffenden Mangel nicht ursächlich ist. Ist ein Mangel auf ein Verhalten des Bestellers zurückzuführen und es besteht kein Gewährleistungsanspruch, so trägt der Besteller alle Kosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche entstehen. |
| 10. Leistungsstörungen, Vertragskündigung |
Wenn der Besteller von uns gelieferte Ware nicht abnimmt, sind wir, wahlweise anstelle des Verlangens der Abnahme und Erfüllung, zu folgendem Vorgehen berechtigt: Wir dürfen in diesem Fall den Besteller zur Abnahme und Zahlung der Ware unter Setzung einer angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung für den Fall fruchtlosen Fristablaufs auffordern und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Besteller fordern. Die gesetzte Frist gilt dann als fruchtlos verstrichen, wenn nicht innerhalb ihres Laufs die Abnahme und vollständige Zahlung durch den Besteller erfolgt. Die obigen Rechte stehen uns nicht zu, wenn der Besteller beweist, dass er die Ware berechtigterweise nicht abgenommen hat. Ist zur Durchführung des Auftrags eine Handlung des Bestellers erforderlich, können wir, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine Entschädigung in Höhe von 20% des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, zuzüglich entstandener, konkret zu beziffernder und nachzuweisender Kosten und Auslagen, fordern. Diese Forderung entfällt oder vermindert sich, wenn der Besteller nachweist, dass nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung einerseits und nach demjenigen, was wir andererseits infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart haben oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben konnten, ein Schaden nicht besteht oder entsprechend geringer ist. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung pauschal 85% des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, zuzüglich entstandener, konkret zu beziffernder und nachzuweisender Kosten und Auslagen, zu fordern. Diese Forderung entfällt oder vermindert sich, wenn der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Eine darüber hinaus gehende Forderung steht uns dann zu, wenn wir den Nachweis für deren Entstehung und Höhe erbringen. Kündigt der Besteller im Falle eines von uns herzustellenden Werkes bis zu dessen Vollendung den Vertrag, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir lassen uns jedoch dasjenige, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen, mit 15 % des Bruttokaufpreises bzw. vereinbarten Bruttoentgelts, also einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, anrechnen. Beweist der Besteller, dass wir einen höheren Betrag ersparen, ist dieser für die Anrechnung maßgebend. |
| 11. Haftung |
Ansprüche jeder Art des Bestellers gegen uns, die über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen hinausgehen, insbesondere aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen mit folgender Maßgabe: Soweit wir Schadensersatz-ansprüche des Bestellers ausschließen, bezieht sich dies nicht auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen und auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen. Bezüglich der gesetzlichen Entsorgungspflichten weisen wir ausdrücklich auf Rücknahmeverpflichtungen bzw. zu erfüllende Nachweispflichten des Bestellers hin. |
| 12. Verjährung |
Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder es liegt ein Fall der Ziffer 11, 2. Satz, vor. |
| 13. Erfüllungsort |
| Erfüllungsort ist unser Sitz. |
| 14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand |
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller oder Abnehmer und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Ist der Besteller oder Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird der Gerichtsstand durch unseren Sitz bestimmt. |