AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Giszas GmbH, 53639 Königswinter, Stand 06/2015
 
 
§ 1  Allgemeines – Geltungsbereich
 
(1) Diese Verkaufsbedingungen der Giszas GmbH, Eduard-Rhein-Straße 50, 53639 Königswinter,  gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden gelten nur dann, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
 
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Bei Verbrauchern gilt, soweit wir nicht in besonderen Vertragsbedingungen etwas anderes bestimmen, das Gesetz. Der auf unserer Internetpräsenz geschaltete Webshop beinhaltet ausschließlich Angebote an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufs- oder Rückgaberechte gelten somit nicht.
 
 
§ 2  Angebot – Angebotsunterlagen
 
(1)  Mit der Absendung Ihrer Bestellung über unseren Webshop an uns bieten Sie uns den Abschluss eines Auftrages auf der Grundlage dieser AGB's an. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich oder per Rechnungsstellung bestätigt haben. Falls Bestellungen in Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen mit einem Dritten getätigt werden, entbindet dies nicht von einer Zahlungsverpflichtung. Eine Rechnungsstellung an Dritte, z.B. eigene Auftraggeber des Bestellers, ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich.
 
(2)  Im Falle einer Bestellung individuell gefertigter oder beschrifteter Ware außerhalb unseres Webshops gelten Aufträge erst als angenommen, wenn Sie uns die Ihnen zuvor übersandte Korrekturvorlage unterschrieben zurücksenden. Im Falle einer Nachbestellung auf Grundlage eines bereits vorhandenen Klischees kommt der Auftrag mit Absendung der Ware zustande. Im Falle einer Bestellung von Standard-oder Lagerware außerhalb unseres Webshops werden wir Ihre Bestellung im Regelfall nicht gesondert schriftlich bestätigen sondern Ihr Angebot dadurch annehmen, dass wir die bestellte Ware an Sie ausliefern.
 
(3)  Unsere Angebote sind freibleibend, wobei wir uns hinsichtlich der Preise für die Dauer von einem Monat an dem Datum des Angebotes binden. Allerdings dürfen wir Preissteigerungen, die Material und Verbrauchsstoffe betreffen, in gleicher Höhe an unsere Kunden weitergeben.
 
 
§ 3  Preise – Zahlungsbedingungen
 
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, berechnen wir zu unseren am Tage des Auftragseingangs gültigen Listenpreisen bzw. Kalkulationen. Tritt innerhalb der Lieferzeit eine Änderung der Preise für Rohmaterial oder Hilfsstoffe oder eine Änderung der Löhne ein,  sind wir berechtigt, Preissteigerungen in gleicher Höhe an unsere Kunden weiterzugeben.
 
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
 
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs, für jede Mahnung dürfen wir pauschal 10,00 EUR berechnen.
 
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
 
§ 4  Schutzrechte und Freistellung
 
(1)  Der Besteller ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass Marken, Geschmacksmuster, Ausstattungen sowie urheberrechtlich geschützte Werke u. dgl., die er im Rahmen der Auftragserteilung an uns verwendet, durch ihn berechtigterweise verwendet bzw. genutzt werden. Uns trifft diesbezüglich keinerlei Haftung oder Prüfungspflicht. Der Besteller stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter, seien sie berechtigt oder nicht, auch hinsichtlich aller entstehenden Kosten einer rechtlichen Verteidigung, auf erstes Anfordern sofort frei.
 
(2)   Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Walzen sowie alle zur Durchführung des Auftrags hergestellten ähnlichen - auch elektronisch in Form von Dateien erstellten - Hilfsmittel bleiben unser Eigentum. Auf Wunsch des Bestellers werden wir solche Hilfsmittel herausgeben, wobei wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung stellen werden. Eventuell bereits vom Besteller anteilig bezahlte Kosten für diese Hilfsmittel werden angerechnet.
 
(3)  Wir werden diese Hilfsmittel auf die Dauer von 5 Jahren für den Besteller unentgeltlich verwahren. Nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechnungsstellung stellen wir diese Hilfsmittel in jedem Fall dem Besteller zur für uns kostenfreien Abholung zur Verfügung und sind dann, wenn der Besteller hiervon nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten Gebrauch macht, zu deren Entsorgung auf eigene Kosten berechtigt. Abweichend hiervon werden elektronisch gespeicherte Dateien nur für einen Zeitraum von 6 Monaten archiviert und danach ohne weiteren Hinweis durch uns gelöscht. Bei allen Lieferungen und Leistungen, insbesondere Herstellungen und Gestaltungen, die wir im Auftrag eines Bestellers ausführen, bringen wir einen angemessenen Hinweis auf unser Unternehmen an.
 
 
§ 5  Lieferzeit/Abnahme
 
(1) Eine Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Sind noch Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich, beginnt die Lieferzeit mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Mitwirkung (z.B. Eingang der Freigabe oder der Druckvorlagen/Klischees o.ä.). Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins verlängert sich der Termin, soweit sich der Besteller mit der Mitwirkung im Verzug befindet oderbefunden hat. Die Verpflichtung des Lieferanten zu termingerechten Lieferung entfällt, soweit unvorhergesehene Ereignisse die rechtzeitige Lieferung behindern und diese dem Besteller alsbald angezeigt wird. Auch bei sonstigem Verzug mit der Lieferung sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet, bevor nicht eine angemessene Nachfrist gesetzt und verstrichen ist. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und insbesondere hindernder, höherer Gewalt sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Unser Kunde darf Lieferungen vor dem vorgesehenen Liefertermin nicht zurückweisen.
 
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, dem Kunden zumutbare Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Kunden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die entstehenden Mehrkosten hat der Kunde nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
 
(3) Wir behalten uns das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur dann, wenn die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die bestellte Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und etwaige von ihm erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.
 
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
 
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt, ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
 
(7) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
 
 
§ 6  Gefahrenübergang – Verpackungskosten
 
(1) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden; der Spediteur oder Frachtführer wird von uns bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und alle Schadensersatzansprüche bei diesen ordnungsgemäß anzumelden.
 
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
 
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
 
 
§ 7  Abweichungen bei Abmessung, Zahl, Gewicht und Farbe; EAN-Strichcode
 
(1)  Unsere Produkte werden maschinell nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik hergestellt. Dies kann technisch bedingte unvermeidliche geringfügige Abweichungen der Ware gegenüber der Vorlage zur Folge haben, und zwar bei der Abmessung bis zu 2 %, bei der Anzahl bis zu 20 %, Grammatur bis 5 % bei Papier bzw. 10 % bei Kunststoff sowie bei der Farbe.
 
(2) Abweichungen gem. (1) stellen keinen Mangel der Ware dar. Ferner muss, insbesondere bei flexiblen Verpackungen, mit einem Anteil von bis zu 3 % an fehlerhafter Ware gerechnet werden. Daraus ergeben sich keine Ansprüche des Bestellers. Für Tauglichkeit eines EAN-Strichcodes können wir nicht einstehen.
 
 
§ 8  Mängelhaftung
 
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
(2) Soweit ein Mangel auf einem Verhalten des Bestellers beruht, z. B. auf der Überlassung ungeeigneter Filme oder Klischees, auf unzutreffenden Angaben oder auf der Unterlassung erforderlicher Angaben des Bestellers oder auf der Unterlassung der Rückgabe oder der Unterzeichnung eines Korrekturabzugs, besteht kein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn der Besteller beweist, dass sein diesbezügliches Verhalten für den betreffenden Mangel nicht ursächlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller bei Auftragsvergabe unzureichende Angaben zur Beabsichtigten Verwendung des Produktes macht oder nicht auf einen diesbezüglichen Beratungsbedarf hinweist. Ist ein Mangel auf ein Verhalten des Bestellers zurückzuführen und es besteht kein Gewährleistungsanspruch, so trägt der Besteller alle Kosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche entstehen.
 
(3) Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
 
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
 
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
 
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
 
 
§ 9  Gesamthaftung
 
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
 
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
 
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
 
§ 10  Eigentumsvorbehaltssicherung
 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
 
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
 
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist. Andernfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
 
(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
 
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
 
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
 
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
 
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
 
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
 
(4) Sofern die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einzelnen Punkten, die das Vertragsverhältnis betreffen, unwirksam sein sollten, berührt dies die Geltung der unwirksamen Bestimmungen nicht. Für den Fall, dass diese Bestimmungen oder das Vertragsverhältnis eine Lücke aufweist, verpflichten sich die Parteien jetzt schon, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder nichtig ist.

Hinweis zur Verpackungsverordnung (keine Rechtsberatung!):

Seit Anfang 2009 sind verschiedene Themenbereiche rund um die Entsorgung von "Verkaufsverpackungen" gesetzlich neu geregelt und zum Teil präzisiert worden. Unter den Begriff "Verkaufsverpackungen" fallen auch alle Tragetaschen aus Papier und Kunststoff, die als "Serviceverpackung" für den Endverbraucher im Laden mit der gekauften Ware gefüllt werden.
Derjenige, der eine "Serviceverpackung" erstmals an einen privaten oder gewerblichen Endverbraucher abgibt, muss sich an einem System beteiligen, das eine flächendeckende Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen sicherstellen kann.
Neben den verpackungsmengenabhängigen Kosten für die Lizenzierung ist in regelmäßigen Abständen eine Erklärung über die an die Endverbraucher abgegebenen Serviceverpackungsmengen an das Entsorgungsunternehmen zu übermitteln.
Auf den folgenden Webseiten können Sie sich über Unternehmen informieren, die eine flächendeckende Entsorgung gemäß der 5. Novelle der Verpackungsverordnung anbieten (die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
• www.gruener-punkt.de
• www.interseroh.de
• www.landbell.de
• www.remondis.de
• www.zentec.de
Wenn Sie die Lizenzierung nicht selber vornehmen möchten, können Sie alternativ auch uns beauftragen, die Lizenzierung für die an Sie verkauften Produkte zu übernehmen. In diesem Falle werden wir Ihnen die anfallenden Gebühren in Rechnung stellen und diese dann an ein Entsorgungsunternehmen unserer Wahl abführen. Selbstverständlich bestätigen wir Ihnen die ordnungsgemäße Abführung der Gebühren auf der Rechnung, so dass Sie beweisen können, Ihren Verpflichtungen nachgekommen zu sein.
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